Soweit in dieser Ruderordnung die männliche Bezeichnung eines Amtes gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.
Hausrevier und Gefahren
Hausrevier der RGGW ist die Rems zwischen dem Beinsteiner Wehr und dem Waiblinger Wehr östlich der Erleninsel. Die Ruderstrecke wird flussaufwärts durch die Kanu-Einlegestelle vor dem Beinsteiner Wehr und flussabwärts durch den Remssteg Brühlwiese/Michaelskirche (nach alter B-14 Brücke) begrenzt.
In der Regel hat die Rems eine schwache Strömung. Gefahren für Ruderer können aber bei Hochwasser durch starke Strömung entstehen, die auch vermehrt Treibholz bis hin zu Baumstämmen und Gegenständen aller Art mit sich führt. Nach Stürmen kann es zu abgeknickten Uferbäumen kommen, die weit in die Fahrstrecke ragen können. In warmen Monaten ist verstärkt mit anderen Wassersportlern zu rechnen (Kanuten, SUP, Schwimmer etc.), die die von der Stadt Waiblingen aufgestellten Hinweisschilder mit Verhaltensregeln (Anlage) nicht beachten. Dies gilt vor allem an den Ein- und Ausstiegsstellen für Kanuten etc. unter der B14-Brücke, an den Wenden und an dem Remsstrand/Luisenanlage.
Fahrtordnung
Der Ruderbetrieb ist nur bei Tageslicht und längstens bis in die Dämmerung erlaubt. Bei Hochwasser, Treibholz oder Treibeis entscheidet grundsätzlich der Vorstand Sport, der Ruderwart, Bootswart oder ein Trainer über die Ausübung des Ruderbetriebes. Grundsätzlich gilt auf der Rems der Rechtsverkehr, d.h. es muss am Steuerbordufer entlang und darf nicht in der Flussmitte gerudert werden. Das Nebeneinanderfahren ist nur zu Trainingszwecken erlaubt und bedarf äußerster Vorsicht. Soweit es ohne Risiko möglich ist, sollten langsamere Boote den schnelleren ausweichen. Andernfalls muss das sich nähernde Boot durch lauten Zuruf auf die Gefahr aufmerksam gemacht werden. Genauso müssen andere Boote auf Gefahren wie Treibholz, Angler oder ähnliches aufmerksam gemacht werden. Das An- und Ablegen erfolgt immer gegen die Strömung, d.h. in Fahrtrichtung Beinstein.
Besondere Achtsamkeit ist in warmen Monaten mit Blick auf zahlreiche weitere Wassersportler erforderlich, da mit deren Unkenntnis und mangelhafter Erfahrung zu rechnen ist. Im Zweifel sind laute Zurufe erforderlich.
Zum Rudern ist eine der Wetterlage angemessene Ruderkleidung zu tragen. Vom 15. November bis 28. Februar sollten minderjährige unerfahrene Ruderer im Einer und Zweier grundsätzlich Schwimmwesten tragen. Darüber hinaus wird allen Einer- und Zweierruderern bei kalten Temperaturen das Tragen von Schwimmwesten im eigenen Ermessen empfohlen. Bei Temperaturen unter 10 Grad ist im Falle des Kenterns - sofern möglich - über das nächstliegende, idealerweise flachere Ufer möglichst zügig das Clubhaus aufzusuchen. Dort soll die nasse Kleidung entfernt werden, um sich in den Umkleideräumen in über den Spinden bereitliegende Decken einzuhüllen. Sofern kein flaches Ufer in absehbarer Nähe ist, soll auf das Boot geklettert werden und bis zur nächstliegenden Ausstiegsmöglichkeit entweder geskullt oder gepaddelt werden. Situationsbedingt hat die eigene Rettung und Gesundheit immer Vorrang vor Sicherung des Bootes, daher kann das Boot gegebenenfalls in der Rems zurückgelassen werden. Soweit möglich sind anwesende Clubmitglieder zu informieren.
Sofern erforderlich ist in allen Notfällen medizinische Hilfe über Tel.112 anzufordern.
Bootseinteilung
Die Einteilung der Boote für die Trainingsruderer sowie für die Freizeit- und Breitensportruderer erfolgt durch den Vorstand Sport und Ruderwart bzw. deren Stellvertreter oder nachrangig andere Vorstandsmitglieder. Für jedes Boot sollen die dafür vorgesehenen Skulls oder Riemen verwendet werden.
Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung durch die genannten Personen.
Auf Wanderfahrten nimmt der Wanderruderwart oder der bestimmte Fahrtenleiter die Boots- und Mannschaftseinteilung vor.
Schiffsführer, Bootsobmann
Für jedes Boot muss ein Schiffsführer (= Obmann) benannt werden. In der Regel ist das der Steuermann bzw. bei steuermannlosen Booten der Bugmann. Zum Schiffsführer kann vor Fahrtantritt auch ein anderer Ruderer mit entsprechender Kenntnis und Erfahrung benannt werden. Der Schiffsführer muss im Fahrtenbuch dokumentiert werden. Er hat an Bord die Entscheidungskompetenz und nimmt die Aufsichts- bzw. Fürsorgepflicht wahr.
Er prüft die Funktionsfähigkeit des Rudermaterials und die Eignung der Rudermannschaft. In Abhängigkeit von Wetterlage, Strömung und Ausbildungsstand entscheidet er, ob ein sicherer Ruderbetrieb möglich ist.
Unfälle meldet er unverzüglich an den Vorstand.
Das Nähere regelt ein separates Merkblatt.
Fahrtenbuch
Jede Fahrt muss vor Fahrtantritt mit Boot, Mannschaft und Startuhrzeit ins Fahrtenbuch eingetragen werden. Nach Beendigung der Ausfahrt wird die Eintragung durch Enduhrzeit und Kilometer komplettiert.
Sollte bei der Bootsbenützung ein Schaden festgestellt oder verursacht werden, so muss dieser im Fahrtenbuch vermerkt und unverzüglich dem Bootswart gemeldet werden. Im Zweifel ist das Boot vorläufig für den Ruderbetrieb zu sperren, die endgültige Einschätzung des Schadens nimmt der Bootswart vor.
Bootsreinigung und Pflege
Jeder Ruderer ist verpflichtet, mit dem gesamten Bootsmaterial sorgfältig und pflegsam umzugehen. Jedes Boot muss nach dem Rudern gereinigt und mit einem Tuch getrocknet werden. Zu jeder Reinigung gehört auch der Ruderplatz, insbesondere sind die Rollbahnen und Rollen der Sitze sorgfältig zu reinigen.
Aufräumen und Ordnung halten
Diejenige Mannschaft, welche als letzte ihr Boot reinigt und aufräumt, muss auch den Schlauch, Eimer, Böcke etc. wegräumen. Ebenso muss benutztes Werkzeug, Messlatte und ähnliches sofort nach Gebrauch wieder aufgeräumt werden. Allgemein ist von jedem Ruderer darauf zu achten, dass das Bootshaus ordentlich aussieht. Das Bootshaus muss bei Verlassen des letzten Ruderers verschlossen werden.
Anlagen:
- Verhaltensregeln der Stadt Waiblingen
- Merkblatt Schiffsführer
Zum Sicherheitsbeauftragten ist Andreas Schwab berufen.
Waiblingen, 01.03.2024 VORSTAND