Satzung der Rudergesellschaft „Ghibellinia“ Waiblingen 1920 e.V.

in der Fassung vom Mai 2011

§ 1 Name, Sitz, Zweck

1. Die Rudergesellschaft „Ghibellinia“ Waiblingen 1920 e. V. hat ihren Sitz in Waiblingen. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen unter der Register-Nummer 225 eingetragen.

2. Die Gesellschaft ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, des Landesruderverbandes Baden-Württemberg und des Deutschen Ruderverbandes. Die Gesellschaft und ihre Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und den Ordnungen dieser Vereine.

3. Zweck der Gesellschaft ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports, unter Ausschluss politischer, rassischer oder konfessioneller Bestrebungen oder Bindungen.

4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln, es sei denn zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Gesellschaft besteht aus

a) den ausübenden (aktiven) Mitgliedern
b) den unterstützenden (passiven) Mitgliedern
c) den Ehrenmitgliedern
d) den jugendlichen Mitgliedern

2. Ausübendes Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die an den sportlichen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen will.

3. Unterstützendes Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die den Zweck und die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen und zu fördern bestrebt ist.

4. Zum Ehrenmitglied (und ggfs. zum Ehrenvorsitzenden) kann von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder des Gesamtausschusses benannt werden, wer sich um die Belange des Rudersports und der Rudergesellschaft besonders verdient gemacht hat.

5. Jugendliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ausübung des Rudersports ist jedoch Vorraussetzung, sofern keine körperlichen Gebrechen oder andere, wichtige Gründe dies unmöglich machen; hierüber entscheidet der Gesamtausschuss.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in die Gesellschaft. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen und zunächst an der Tafel im Bootshaus 14 Tage lang bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Aufnahme können in dieser Zeit beim Vorstand angebracht werden.

2. Über den Aufnahmeantrag wird nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist beim nächsten Clubabend abgestimmt. Zur Aufnahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5 Vorstand und Ausschuss

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden 2. Vorsitzenden, die – je einzeln – die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Leitung der Vereinsgeschäfte erfolgt durch den Vorstand und den Ausschuss. Diese bilden den Gesamtausschuss.

2. Dem Vorstand gehören an:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender/Verwaltung
2. Vorsitzender/Sport
Schriftführer
Schatzmeister
Ruderwart

Dem Ausschuss gehören an:

Jugendwart
Bootswart
Hauswart
Wanderruderwart
Festwart
Pressewart
Ehrenvorsitzende
4 Beisitzer, davon 2 Jugendsprecher

Es können höchstens zwei Ämter in einer Person vereinigt werden. Andererseits kann ein Amt auch von zwei Personen ausgeübt werden (ausgenommen die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden).

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Personen, die zwei Ämter innehaben oder ein Amt gemeinsam ausüben, verfügen nur über eine einheitliche Stimme.

4. Der Gesamtausschuss ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen der Gesellschaft keinen Schaden erleidet. Er ist an den von der Jahreshauptversammlung genehmigten Haushaltsplan gebunden, kann aber außerordentliche Ausgaben bis zu 10.000 Euro nach eigenem Ermessen vornehmen. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.

5. Wenn ein Mitglied während seiner Amtsdauer ausscheidet, kann der Vorstand einen Stellvertreter wählen.

6. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat das Recht, zu den Sitzungen des Vorstands und des Gesamtausschusses auch andere Mitglieder heranzuziehen, jedoch ohne Stimmrecht.

7. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses erfolgt in der ordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt.

8. Zur Prüfung der Finanzen werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 6 Jugendvertretung

1. Zur Vertretung der jugendlichen Mitglieder ist in erster Linie der jeweils von der Hauptversammlung zu wählende Jugendwart berufen. Der Jugendwart muss volljährig sein, die Jugendversammlung hat für seine Wahl ein Vorschlagsrecht.

2. Dem Jugendwart stehen zwei Jugendsprecher zur Seite. Die Jugendsprecher müssen jugendliche Mitglieder sein, sie werden alljährlich von der Jugendversammlung gewählt.

3. Die Jugendsprecher haben Sitz und Stimme im Gesamtausschuss, sie sind auch in der Hauptversammlung stimmberechtigt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung der Gesellschaft sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaftsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der durch die Hauptversammlung festzusetzenden Beiträge verpflichtet. Die Hauptversammlung kann auch die Verpflichtung zur Bezahlung von Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen. Ehrenmitglieder sind von allen Zahlungsverpflichtungen befreit. Mitglieder, die bis einschließlich 2005 der Gesellschaft schon 50 Jahre angehören, bleiben wie bisher beitragsfrei. In Härtefällen kann auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstand eine Sonderregelung getroffen werden.

3. Die Einrichtungen und die Sportgeräte der Gesellschaft stehen den Mitgliedern nach Maßgabe der Ruder- und Bootshausordnung unentgeltlich zur Verfügung.

4. Bei der Mitgliederversammlung verfügt jedes über 18 Jahre alte Mitglied und jeder Jugendsprecher (§6) über eine Stimme.

5. Angehörige der Gesellschaft haben Verluste oder Beschädigungen am Besitz und Eigentum der Gesellschaft unverzüglich dem Vorstand zu melden und, soweit es in ihren Kräften steht, für Minderung des Verlustes oder Schadens zu sorgen.

§ 8 Zusammenkünfte der Mitglieder

1. Während der Rudersaison kommen die Mitglieder jeden Donnerstag (außer Feiertagen) zu den „Clubabenden“ im Bootshaus zusammen. Eltern von jugendlichen Mitgliedern oder sonstige Gäste können an den Clubabenden teilnehmen.

Auch außerhalb der Rudersaison finden Clubabende statt. Zeit und Ort dieser Clubabende werden durch den Vorstand festgelegt und den Mitgliedern rechtzeitig durch Rundschreiben bekannt gegeben.

2. Die ordentliche Hauptversammlung findet bis spätestens 30. April des Geschäftsjahres statt. Der Termin wird den Mitgliedern durch den ersten Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung durch einen der 2. Vorsitzenden) mindestens 6 Wochen vorher bekannt gegeben. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Tagesordnung mit Angabe der Anträge ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin mitzuteilen.

Falls die Satzung nichts anderes bestimmt, ist zur Gültigkeit von Beschlüssen die Zustimmung der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Auf Antrag von mindestens drei Stimmberechtigten erfolgt die Abstimmung geheim. Stimmberechtigt ist, wer seinen Leistungen gegenüber der Gesellschaft nachgekommen ist und nach § 7 über eine Stimme verfügt.

3. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, so oft er es für notwendig erachtet. Ferner muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

Im übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch den Tod des Mitglieds

2. durch freiwilligen Austritt, der beim Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Bei Versetzung oder Wegzug kann dem Austrittsgesuch sofort stattgegeben werden.

3. durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen:

a) wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über drei Monate rückständig ist;
b) wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten.

Vor der Streichung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied, dessen Streichung der Vorstand gemäß vorstehender Ziffer b) beschlossen hat, kann gegen diesen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet.

4. durch Ausschluss aus der Gesellschaft wegen Schädigung des Vereinszwecks oder des Ansehens der Gesellschaft und des Rudersports.

Der Ausschluss gemäß vorstehender Ziffer 4 erfolgt nur durch den Gesamtausschuss, der mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Er darf nur erfolgen, nachdem dem Betroffenen, dem Vorstand und den evtl. beteiligten Personen ausreichend Gehör gewährt ist. Dem Betroffenen ist ein mit Gründen versehener Beschluss zuzustellen.

Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb zwei Wo chen nach Zustellung des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist bei dem ersten Vorsitzenden einzureichen und schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang der schriftlichen Berufung statt zu finden. Sie ist auf dem in der Gesellschaft üblichen Wege unter Hinweis auf die Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

II. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche dieses Mitglieds an die Gesellschaft auf, auch das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens. Die Mitgliederkarte ist zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an die Gesellschaft bleibt bestehen.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das Immobilienvermögen an die Stadt Waiblingen. Die Rudergesellschaft wird gemäß der gesetzlichen Regelung entschädigt. Das übrige Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Förderung des Sports ist. Zur Abwicklung der Geschäfte hat die letzte Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen, die vom Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden sind.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Waiblingen, im April 2011

gez. Rentschler 1. Vorsitzender
Clostermeyer 2. Vorsitzende/Verwaltung
Schwab 2. Vorsitzender/Sport
Versteegen Schriftführerin